Loa Loa
09.01.2006, 04:03
Hallo, hier mal ein paar Infos über das Thema Cross Compliance!
"Cross Compliance" - auch als „anderweitige Verpflichtungen“ oder Kreuzkomplianz bekannt - bedeutet „Überkreuzverpflichtung“.
Diese koppeln im Bereich der Agrarpolitik der Europäischen Gemeinschaft Prämienzahlungen an Regelungen des Fachrechts.
Landwirte sind ab 1. Januar 2005 zum Erhalt von Prämienzahlungen an die Wahrung von Verpflichtungen, die systematisch zu kontrollieren sind, gebunden (VO (EG) Nr. 1782/2003 sowie deren Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 796/2004). Cross Compliance Kontrollen erfolgen sowohl als systematische Kontrollen aufgrund von Risikoanalysen als auch in Form so genannter Cross Checks (anlassbezogene Kontrollen).
Hierbei geht es im Allgemeinen um:
* die Wahrung von Grundanforderungen an die Betriebsführung bezüglich der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen
* die Erhaltung eines guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes der Flächen und
* die Erhaltung des Dauergrünlandes.
Die für 2005 durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen beziehen sich auf die folgenden Bereiche:
* Tierkennzeichnung (Rinder, Schafe/Ziegen, Schweine)
* Klärschlamm
* Nitrat
* Vogelschutz
* Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
* Grundwasser
* "Anhang IV" zur Erhaltung des guten ökologischen Zustandes der Flächen
Im Laufe der nächsten Jahre sollen alle 21 (es gibt verschiedene Angaben: 19-21) existierenden Richtlinien sukzessive von den Bundesländern umgesetzt werden.
Werden die festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, kommt es je nach Schwere, Ausmaß, Dauer oder Häufigkeit des Verstoßes zur Kürzung zwischen 1 Prozent und 100 Prozent der Beihilfezahlungen für ein oder mehrere Kalenderjahre. Dabei werden die Verstöße der unterschiedlichen Bereich in jeweils leicht, mittel oder schwer eingestuft. Des weiteren wird geprüft, ob bei einem Verstoß eventuell Vorsatz vorlag. Während es bei den normalen Verstößen zu ca. 1, 3 und 5% Kürzung einer beantragten Subvention kommen kann, beläuft sich der vorsätzliche Verstoß auf 15 bis 100%. Für einen vorsätzlichen Verstoß mittlerer Schwere sind 20% anzusetzen. Es liegt aber im Ermessen des Prüfenden, welcher Prozentsatz für die Kürzung der beantragten Prämie angewandt wird. Zu einer Kürzung der Prämie kommt es nur, wenn die Prüfung im Jahr der Bewilligung der beantragten Prämie erfolgt. Grundsätzlich kann es erst im Jahr 2006 zu Wiederholungen von Verstößen kommen, da bereits erfolgte Verstöße vor dem 1. Januar 2005 nicht geahndet werden.
Die Ergebnisse der so genannten Cross Compliance Vor-Ort-Kontrollen werden in der zentralen Datenbank in München erfasst. Es ist geplant, hier eine zentrale InVeKOS-Datenbank aufzubauen, die ihren Ursprung in der Rinderdatenbank der Bundesrepublik Deutschlandhat.
Die Umsetzung von Cross Compliance in Deutschland erfolgt durch das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz (DirektZahlVerpflG – als Artikel 2 enthalten im Gesetz zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik) und die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV).
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Einführung von Cross Compliance bezüglich der 19 Einzelvorschriften erfolgt in 3 Schritten zwischen den Jahren 2005 und 2007:
* Ab dem 01.01.2005 wurde mit Umweltregelungen in den Bereichen Nitrat, Klärschlamm, Grundwasserschutz sowie den Regelungen zu Flora-Fauna-Habitaten (FFH) und Vogelschutz und Vorschriften zur Tierkennzeichnung begonnen.
* Ab dem 01.01.2006 werden die Mindestanforderungen an die Bereiche Pflanzenschutz, Lebensmittelsicherheit sowie Tiergesundheit ausgedehnt.
* Ab dem 01.01.2007 werden in einem letzten Schritt auch Tierschutzregelungen Bestandteil von Cross Compliance.
Ok, soviel von mir!
"Cross Compliance" - auch als „anderweitige Verpflichtungen“ oder Kreuzkomplianz bekannt - bedeutet „Überkreuzverpflichtung“.
Diese koppeln im Bereich der Agrarpolitik der Europäischen Gemeinschaft Prämienzahlungen an Regelungen des Fachrechts.
Landwirte sind ab 1. Januar 2005 zum Erhalt von Prämienzahlungen an die Wahrung von Verpflichtungen, die systematisch zu kontrollieren sind, gebunden (VO (EG) Nr. 1782/2003 sowie deren Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 796/2004). Cross Compliance Kontrollen erfolgen sowohl als systematische Kontrollen aufgrund von Risikoanalysen als auch in Form so genannter Cross Checks (anlassbezogene Kontrollen).
Hierbei geht es im Allgemeinen um:
* die Wahrung von Grundanforderungen an die Betriebsführung bezüglich der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen
* die Erhaltung eines guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes der Flächen und
* die Erhaltung des Dauergrünlandes.
Die für 2005 durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen beziehen sich auf die folgenden Bereiche:
* Tierkennzeichnung (Rinder, Schafe/Ziegen, Schweine)
* Klärschlamm
* Nitrat
* Vogelschutz
* Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
* Grundwasser
* "Anhang IV" zur Erhaltung des guten ökologischen Zustandes der Flächen
Im Laufe der nächsten Jahre sollen alle 21 (es gibt verschiedene Angaben: 19-21) existierenden Richtlinien sukzessive von den Bundesländern umgesetzt werden.
Werden die festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, kommt es je nach Schwere, Ausmaß, Dauer oder Häufigkeit des Verstoßes zur Kürzung zwischen 1 Prozent und 100 Prozent der Beihilfezahlungen für ein oder mehrere Kalenderjahre. Dabei werden die Verstöße der unterschiedlichen Bereich in jeweils leicht, mittel oder schwer eingestuft. Des weiteren wird geprüft, ob bei einem Verstoß eventuell Vorsatz vorlag. Während es bei den normalen Verstößen zu ca. 1, 3 und 5% Kürzung einer beantragten Subvention kommen kann, beläuft sich der vorsätzliche Verstoß auf 15 bis 100%. Für einen vorsätzlichen Verstoß mittlerer Schwere sind 20% anzusetzen. Es liegt aber im Ermessen des Prüfenden, welcher Prozentsatz für die Kürzung der beantragten Prämie angewandt wird. Zu einer Kürzung der Prämie kommt es nur, wenn die Prüfung im Jahr der Bewilligung der beantragten Prämie erfolgt. Grundsätzlich kann es erst im Jahr 2006 zu Wiederholungen von Verstößen kommen, da bereits erfolgte Verstöße vor dem 1. Januar 2005 nicht geahndet werden.
Die Ergebnisse der so genannten Cross Compliance Vor-Ort-Kontrollen werden in der zentralen Datenbank in München erfasst. Es ist geplant, hier eine zentrale InVeKOS-Datenbank aufzubauen, die ihren Ursprung in der Rinderdatenbank der Bundesrepublik Deutschlandhat.
Die Umsetzung von Cross Compliance in Deutschland erfolgt durch das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz (DirektZahlVerpflG – als Artikel 2 enthalten im Gesetz zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik) und die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV).
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Einführung von Cross Compliance bezüglich der 19 Einzelvorschriften erfolgt in 3 Schritten zwischen den Jahren 2005 und 2007:
* Ab dem 01.01.2005 wurde mit Umweltregelungen in den Bereichen Nitrat, Klärschlamm, Grundwasserschutz sowie den Regelungen zu Flora-Fauna-Habitaten (FFH) und Vogelschutz und Vorschriften zur Tierkennzeichnung begonnen.
* Ab dem 01.01.2006 werden die Mindestanforderungen an die Bereiche Pflanzenschutz, Lebensmittelsicherheit sowie Tiergesundheit ausgedehnt.
* Ab dem 01.01.2007 werden in einem letzten Schritt auch Tierschutzregelungen Bestandteil von Cross Compliance.
Ok, soviel von mir!